2.1.1 Die historisch-politische Sichtweise

2.1.1 Die historisch-politische Sichtweise seit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung

Aus der Sicht der Aufzeichnung historischer Ereignisse wird berichtet, dass die Menschenrechtsbewegung 1773 von Nordamerika ausgegangen sei. Den Anlass dazu bildete ein Beschluss des Londoner Parlaments, der Ostindischen Handelsgesellschaft das Teehandelsmonopol zu übertragen. Aus Protest dagegen wurden im Hafen von Boston die Ladungen von drei eingelaufenen englischen Teeschiffen über Bord gekippt. Dieses Ereignis, das als „Boston Tea Party“ in die Geschichte einging, bildete den Auftakt des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges: London forderte die Bezahlung der Teeladungen und die Bestrafung der Täter. Die englischen Kolonien an der amerikanischen Ostküste verweigerten die Erfüllung dieser Erwartungen, sagten sich vom Mutterland los, bildeten eigene Staaten und gaben sich eigene Verfassungen. Die Verfassung von Virginia vom 12.6.1776 war die erste dieser Verfassungen. Sie beginnt mit einer feierlichen Erklärung über Menschenrechte.

„Eine Erklärung der Rechte, von den Vertretern der guten Bevölkerung von Virginia, in vollständiger und freier Versammlung zusammengetreten, abgegeben über die Rechte, die ihnen und ihrer Nachkommenschaft als Fundament der Regierung zustehen.

Abschnitt 1: Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.

Abschnitt 4: Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten seitens des Staates berechtigt, außer in Anbetracht öffentlicher Dienstleistungen; da diese nicht vererbt werden können, sollen auch die Stellen der Beamten, Gesetzgeber oder Richter nicht erblich sein.

Abschnitt 8: Bei allen schweren oder kriminellen Anklagen hat jedermann ein Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch einen unparteiischen Gerichtshof von zwölf Männern seiner Nachbarschaft zu verlangen, ohne deren einmütige Zustimmung er nicht als schuldig befunden werden kann; auch kann er nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen; niemand kann seiner Freiheit beraubt werden außer durch Landesgesetz oder durch Urteil von seinesgleichen....

Abschnitt 10: Allgemeine Vollmachten, durch die ein Beamter oder ein Beauftragter ermächtigt wird, verdächtige Plätze zu durchsuchen, ohne dass eine begangene Tat erwiesen ist, oder eine oder mehrere Personen, die nicht benannt sind, oder solche, deren Vergehen nicht durch Beweisstücke genau umschrieben ist oder offensichtlich zutage liegt, festzunehmen, sind kränkend und bedrückend und sollen nicht genehmigt werden.

Abschnitt 12: Die Freiheit der Presse ist eines der starken Bollwerke der Freiheit und kann nur durch despotische Regierungen beschränkt werden.

Abschnitt16: Die Religion oder die Ehrfurcht, die wir unserem Schöpfer schulden, und die Art, wie wir sie erfüllen, können nur durch Vernunft und Überzeugung bestimmt sein, nicht durch Zwang oder Gewalt; daher sind alle Menschen gleicherweise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens; es ist gemeinsame Pflicht aller, christliche Nachsicht, Liebe und Barmherzigkeit aneinander zu üben.“

Günther Franz, Staatsverfassungen. Eine Sammlung wichtiger Verfassungen der Vergangenheit und Gegenwart in Urtext und Übersetzung. München 1950. S. 11 ff.

Angesichts dieser Geschichte wird von einigen Autoren angenommen, dass es sich bei den Menschenrechen um etwas handele, was in der abendländisch-westlichen Kultur der Aufklärungszeit seinen Ursprung habe. So entwickelte z.B. Samuel Phillips Huntington aus diesem Gedanken heraus seine Theorie vom „Kampf der Kulturen“. Er geht ohne gründliche Überprüfung davon aus, dass das Phänomen, um das es bei den Menschenrechten gehe, anderen Kulturen fremd sei, so etwa den moslemisch-islamischen, den fernöstlichen, schwarzafrikanischen, indianischen oder den Menschen in der Antike. Deshalb sei es geeignet, zum Gegenstand weltweiter kriegerischer Auseinandersetzungen werden zu können.

Wesentliche Formulierungen und Tatbestände weisen demgegenüber darauf hin, dass diese örtlich-zeitlich-kulturelle Zuordnung und Unterscheidung unangemessen ist: Die Feststellung, alle Menschen seien von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besäßen bestimmte angeborene Rechte, zu denen der Genuss des Lebens und der Freiheit gehören u.a.m, ist mit keinerlei örtlich-zeitlich-kulturellen Zuordnung, Unterscheidung und Begrenzung vereinbar. Entweder gilt sie immer und überall oder gar nicht. Denn hier geht es um Freiheit, Unabhängigkeit und Rechte, die auf dem Menschsein als solchem und dessen existenziellen Voraussetzungen beruhen und nicht auf kultureller oder historisch-zeitlicher Zugehörigkeit: Überall und jederzeit gingen alle Menschen mit der größten Selbstverständlichkeit davon aus, eine Lebensberechtigung zu haben und sorgten für deren Schutz. Und gleichzeitig mag es sein, dass der Begriff „Menschenrechte“ im westlich-juristischen Sinne aufgrund der Bostoner Ereignisse bewusst geprägt worden ist.

Huntingtons Position steht im Gegensatz zu den Vereinten Nationen, die die Menschenrechtskonventionen als juristische Grundlage einer weltweiten Friedensordnung entwickelt haben. Bekanntermaßen weigern sich die USA, deren Bürger Huntington ist, diese Konventionen zu unterschreiben. Huntingtons Position könnte darauf abzielen, einem Krieg der USA gegen islamische Staaten den Weg zu bereiten sowie die Menschenrechte in ihrer allgemeinen Form in politisch-propagandistischer Absicht in Misskredit zu bringen. In den USA, wo die Menschenrechte aus seiner Sicht angeblich „entstanden“ sind, werden sie nicht konsequent im Rahmen der Politik und Rechtsprechung geachtet: Dass in etlichen Staaten der USA die Todesstrafe noch legal vollzogen wird, erscheint mit dem Gedankengut der Menschenrechte ebenso als unvereinbar wie die verbreitete Intoleranz amerikanischer Bürger Andersdenkenden gegenüber. Ein aktuelles Beispiel dafür zeigt sich in der Ablehnung vieler schwarzer Amerikaner gegenüber Obamas Initiative zur Legalisierung (bzw. Aufhebung der offiziellen Diskriminierung) gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Mit seiner Initiative gibt sich Obama als Streiter für die Menschenrechte zu erkennen. Damit stößt er bei vielen Amerikanern auf Ablehnung.

Hinter der Absicht, das Menschenrechtskonzept grundsätzlich infrage zu stellen, lässt sich das Ziel vermuten, die Initiativen der UNO zu schwächen. Die UNO wurde bekanntlich nach dem 2. Weltkrieg gegründet, um eine Frieden sichernde Weltordnung zu etablieren, die internationale Gerechtigkeit anhand der Gleichberechtigung aller Staaten verfolgt. Hier soll jegliche Weltvorherrschaft eines Staates, wie z.B. der USA, ausgeschlossen werden. Dem entsprechend formuliert die Präambel des Grundgesetzes vom 29. 9.1990 angesichts von Hitlers Weltmachtstreben:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Wenn es Staaten angesichts besten Bemühens nur unzulänglich gelingt, die Menschenrechte zu realisieren, so ist dies kein Grund, das Konzept der Menschenrechte infrage zu stellen oder als unrealistisch abzulehnen. Der Sinn des Menschenrechtskonzeptes beruht seit jeher darauf, alle Menschen, und damit auch alle Politiker und Regierungen, dazu anzuhalten, sich zugunsten größtmöglicher Menschlichkeit zu engagieren – im vollen Bewusstsein der Tatsache, dass ein 100-prozentiges Erreichen dieses Zieles kaum möglich sein dürfte. Es geht um eine möglichst weitgehende Annäherung an dieses Ziel. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass juristische Klagen gegen eine nicht 100-prozentige Beachtung eines Grund- und Menschenrechtes vielfach keine Aussicht auf Erfolg haben: Jedes Gericht wird erklären, dass eine gewisse Abweichung vom Ideal der 100-prozentigen Einhaltung als zumutbar toleriert werden muss. Juristische Streitpunkte können sich auf die Gründe für Abweichungen beziehen und auf die Frage, bei welchem Abweichungsausmaß die Tolerierbarkeitsgrenze erreicht und überschritten wird.

Was das Konzept der Menschenrechte beinhaltet, ist vielen Menschen nicht hinreichend bekannt und bewusst. Es stellt sich immer wieder heraus, dass sie sich zunächst etwas darunter vorgestellt haben, was sich bei gründlicherer Beschäftigung als allzu begrenzt und falsch erweist. Um dieses Konzept in seiner ganzen Bedeutung und Wirkung zu erfassen und zu verstehen, bedarf es einer umfassenden Bildung, die über das hinausgeht, was traditionellerweise in den Schulen und den spezifisch rechtskundlichen Ausbildungen vermittelt wird.

So haben insbesondere auch Politiker hierzu unpassende Vorstellungen. Hier ist der Eindruck verbreitet, die Menschenrechte liefen ihrer Arbeit zuwider. Das kann sie zu Schwierigkeiten im Umgang damit, zur Ablehnung der Menschenrechte oder zu Forderungen nach Korrekturen veranlassen. Eindrucksvoll zeigte sich dies aller Welt in einer peinlichen Initiative von Helmut Schmidt und Hans Küng. Aufgrund eines verfehlten Verständnisses von den Menschenrechten hielten beide zu deren Ergänzung ein „Projekt Weltethos“ und eine „Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten“ (1997) für erforderlich. Immerhin war das keine schädliche, sondern nur eine unnötige Aktion. Nützlich daran war, dass sie weltweit, große Anerkennung fand, worin sich zeigte, wie viele prominente Politiker die Bedeutung der Menschenrechte ebenfalls nicht hinreichend verstanden hatten, unter ihnen Jimmy Carter, Felipe González und Valéry Giscard d’Estaing.

Die Anerkennung der Menschenrechte, insbesondere in der Form, wie sie im Grundgesetz vorgesehen ist, erfordert eine grundlegende Veränderung der politischen Arbeit. Auf der Basis der Anerkennung der Menschenrechte geht es in der Politik weniger um die Fähigkeit zur Machtausübung und machtpolitischen Durchsetzung als um die Fähigkeit zum Mitgefühl und zur fairen Verhandlungsführung: Während die Politik als Kunst der Menschenführung früher maßgeblich von kriegführenden Feldherren geprägt wurde, ist spätestens seit Adolf Hitlers und Joseph Goebbels bewusster Verwendung propagandistischer Menschenmassen-Steuerungsmittel eine psychologische Angelegenheit geworden. Sie erfordert darum in erster Linie psychologisch-organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten, wozu u.a. auch der zweckmäßige Einsatz von kommunikativen Kompetenzen gehört.

Hierzu fehlt den meisten Politikern eine geeignete Ausbildung. Deshalb wird ihre Arbeit in der Regel nicht den gegebenen sachlichen Ansprüchen gerecht, weshalb viele von ihnen kläglich versagen. Ohne hinreichenden Qualifikationsnachweis hätten sie gar nicht erst ihr Amt antreten dürfen. Jeder Handwerksmeister darf nur mit Lehrlingen arbeiten, wenn er eine Ausbildung und Prüfung dazu nachweisen kann. Entsprechende Nachweise sind auch von Politikern zu fordern, wenn sie Wert darauf legen, als fachlich kompetent anerkannt zu werden. Sie können nur damit rechnen, anerkannt und geachtet zu werden, wenn sie auch andere anerkennen und achten, und zwar vor allem diejenigen, deren gewählte Vertreter sie sind. Andernfalls kann und sollte ihnen ihr Mandat entzogen werden.

Für die Kunst der Menschenführung, für den angemessenen Umgang mit Menschen, gibt es Regeln und Normen. Diese stehen in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes. Sie bezeichnen die fundamentalen Grundrechte, die allen weiteren Grundrechten sowie den Menschen- und Kinderrechtskonventionen der Vereinten Nationen zugrunde liegen. - Gemäß Art. 19 (3) GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Folglich sind die Grundrechte auch für alle Behörden und Wirtschaftsunternehmen verbindlich.

Die Orientierung am Konzept der Menschenrechte bringt für Politiker auf der Basis einer qualifizierenden Ausbildung in Menschenführung eine deutliche Arbeitserleichterung und eine Verringerung der Stressbelastung mit sich sowie einen erheblich größeren Erfolg ihrer Maßnahmen. Von daher müssten sich eigentlich alle Politiker uneingeschränkt dafür einsetzen. Denn hohe Stressbelastung steht rationalem, vernünftigem Überlegen und Handeln im Wege. Außerdem kann sie verhindern, dass Politiker sich angesichts schwieriger Aufgaben eingehend sachkundig machen können. Wenn Politiker solchen Arbeitsbedingungen unterliegen, kann das zu katastrophalen Folgewirkungen führen.

Im Grundgesetz wird davon ausgegangen, dass Kriegs-, Notstands- und Katastrophenfälle als Grenzsituationen eintreten können, wobei die zur Einhaltung der Grundrechte erforderlichen Voraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt sind. Hier ist eine Einschränkung der Grundrechte als notwendiges Übel hinzunehmen. Derartige Situationen sind über Art. 19 GG zu regeln.

Bezeichnend ist, dass der Ruf nach der Achtung der Menschenrechte geschichtlich immer wieder angesichts gravierender Krisen- und Konfliktsituationen erfolgte. Es waren dies Situationen, in denen das Leben, die Freiheit und die Existenz von Menschen durch soziale Ungerechtigkeiten und politische Willkürentscheidungen massiv bedroht wurden. Verwiesen sei hier beispielhaft auf die Zeit der Aufklärung und der französischen Revolution:




Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich 1789

„Da die Vertreter des französischen Volkes, als Nationalversammlung eingesetzt, erwogen haben, dass die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die einzigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen in einer feierlichen Erklärung darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern des gesellschaftlichen Körpers beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der ausübenden Macht in jedem Augenblick mit dem Endzweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürger, fortan auf einfache und unbestreitbare Grundsätze begründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Allgemeinwohl richten mögen. Infolgedessen erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutz des Allerhöchsten folgende Menschen- und Bürgerrechte:

1. Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede können nur im gemeinen Nutzen begründet sein.

2. Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unverjährbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

3. Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation. Keine Körperschaften, kein Individuum kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.

4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.

5. Nur das Gesetz hat das Recht, Handlungen, die der Gesellschaft schädlich sind, zu verbieten. Alles, was nicht durch Gesetz verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand kann gezwungen werden zu tun, was es nicht befiehlt.

6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind sie gleicherweise zu allen Würden, Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zuzulassen ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Talente.

7. Jeder Mensch kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangen gehalten werden. Diejenigen, die willkürliche Befehle betreiben, ausfertigen, ausführen und ausführen lassen, sollen bestraft werden. Doch jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muss sofort gehorchen. Er macht sich durch Widerstand strafbar.

8. Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offenbar unbedingt notwendig sind. Und niemand kann auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und gesetzlich angewandt worden ist.

9. Da jeder Mensch solange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn seine Verhaftung für unumgänglich erachtet wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng vermieden sein.

10. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, beunruhigt werden, solange ihre Äußerung nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stört.

11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

12. Die Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Macht. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht für den besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.

13. Für den Unterhalt der öffentlichen Macht und für die Kosten der Verwaltung ist eine gemeinsame Abgabe unumgänglich. Sie muss gleichmäßig auf alle Bürger unter Berücksichtigung ihrer Vermögensumstände verteilt werden.

14. Alle Bürger haben das Recht, selbst durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.

15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.

16. Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Trennung der Gewalten nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.
Günther Franz: Staatsverfassungen. Eine Sammlung wichtiger Verfassungen der Vergangenheit und Gegenwart in Urtext und Übersetzung. München 1950, Neuauflage 1964, S. 286 ff.